Film und Foto vor Gericht zulässig
Film-(und Foto-)Aufnahmen sind im Gerichtssaal vor Beginn der mündlichen Verhandlung grundsätzlich erlaubt. Die Anwesenheit von Journalisten darf vom Gericht nicht mit dem Hinweis auf Platzprobleme abgelehnt werden, weil die Bildung eines Berichterstattungspools möglich ist. Sofern eine Bildberichterstattung die Teilnehmer des Verfahrens deren Persönlichkeitsrechte, Sicherheit oder Resozialisierungsaussichten gefährden kann, ist der Ausschluss von Bildberichterstattern zulässig. Solche Gefahren müssen aber auf der Hand liegen. Zudem ist der Ausschluss im Regelfall dadurch vermeidbar, dass das Gericht die Anonymisierung der Bildaufnahmen solcher Personen anordnet, die Anspruch auf besonderen Schutz haben, oder Anweisungen zu Standort, Zeit, Dauer und Art der Aufnahmen gibt. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 620/07 – entschieden, über den mit Pressemitteilung von heute informiert wurde.
Und weil sie so schön sind, die Gründe noch einmal im O-Ton:
"Die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen wird durch die Anwesenheit der Medien und deren Berichterstattung grundsätzlich gefördert. Ebenso liegt es im Interesse der Justiz, mit ihren Verfahren und Entscheidungen auch im Hinblick auf die Durchführung mündlicher Verhandlungen öffentlich wahrgenommen zu werden. Zur Art und Intensität öffentlicher Wahrnehmung trägt die Veröffentlichung audiovisueller Darstellungen bei. Die mündliche Verhandlung selbst ist nach dem Gesetz in verfassungsgemäßer Weise den Ton- und Bildaufnahmen verschlossen; insoweit erfolgt die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen durch die Saalöffentlichkeit und die Berichterstattung darüber. Allerdings kann eine Vermittlung des Erscheinungsbildes eines Gerichtssaals und der in ihm handelnden Personen den Bürgern darüber hinaus eine der Befriedigung des Informationsinteresses dienende Anschaulichkeit von Gerichtsverfahren vermitteln."