Da die Einstweilige Verfügung nur mündlich verkündet wurde, liegen Erläuterungen bzw. Begründungen zu den einzelnen Erwägungen des Gerichts noch nicht vor. Es ist allerdings davon auszugehen, dass hier der Argumentation der antragstellenden Verbände gefolgt wurde, die in diesem Verfahren von Professor Dr. Christian Donle vertreten wurden.
Im Ergebnis muss der Verlag damit einen größeren Teil der Mehrfachverwertung gesondert nach klaren Maßstäben vergüten. Bei Nichtnennung des Urhebers und bei Nichtverwendung von Auftragsarbeiten bleibt es bei 100 Prozent des vereinbarten Auftragswerts. Die werbliche Nutzung von Beiträgen wird im Regelfall nur nach vorheriger Vereinbarung möglich sein. Das vorgesehene Ausfallhonorar von lediglich 50 Prozent bei Zeitschriften ist unzulässig.
Sobald die Begründung vorliegt, werden die genauen Auswirkungen der Entscheidung erläutert werden können. Warum die Verbände nicht in allen Punkten durchgedrungen sind, wird nur aus der Beschlussbegründung hervorgehen. Diese liegt aber noch nicht vor.
Es wird damit gerechnet, dass der Verlag gegen die Entscheidung in die Berufung geht. Allerdings werden die laufenden Verhandlungen über angemessene Vergütungsregelungen durch den Gerichtsbeschluss deutlich an Gewicht gewinnen. Denn durch eine Lösung am Verhandlungstisch könnte ein jahrelanger Rechtsstreit vermieden werden. Bisher hatte die Verlagsgeschäftsführung des Axel Springer Verlags ihre Geschäftsbedingungen ohne Rücksicht auf den Verhandlungsstand bei den Urheberrechtsverhandlungen umsetzen wollen.
Einen besonderen Meilenstein stellt der Beschluss aber schon dadurch dar, dass erstmals auf Antrag von Urheberverbänden hin Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Verlags für ungültig erklärt wurden, die dieser gegenüber freien Journalisten verwendete. Hier mussten nicht einzelne Personen stellvertretend für andere vor Gericht ziehen (und ihre Auftragsbeziehungen damit besonders gefährden), sondern die Verbände konnten ihrer Schutzfunktion für die Mitglieder dadurch nachkommen, dass sie aus eigenem Recht, in ihrer Eigenschaft als Verbände, einen Antrag auf einstweilige Verfügung erheben und Rechtspositionen durchsetzen konnten.
Selbstverständlich ist der Beschluss nur als Etappensieg zu werten. Obere Gerichte können natürlich alles wieder ändern. Es besteht allerdings durchaus Anlass zu der Erwartung, dass hier tatsächlich dauerhaft ein Tor für die Freien geöffnet ist, was den Weg zu etwas angemesseneren Honorarbedingungen angeht.
Konkret wurden für ungültig erklärt:
In den AGB Zeitungen:
II 2 b) - ob bei sonstiger Nutzung gesondert zu vergüten ist, wird nicht klar geregelt, vielmehr wird auf eine nicht näher erläuterte Absprache zwischen Verlag und Journalisten verwiesen
II 2 d) - Im Falle einer werblichen Nutzung "kann" eine Absprache über eine Vergütung mit dem Journalisten stattfinden
II 4 - Drittvermarktung: Keine klare Regelung, ob Vergütung erfolgt, sondern "Kann-Regelung"
II 5 Satz 5 - Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.
In den AGB Zeitschriften:
II 2 b) - ob bei sonstiger Nutzung gesondert zu vergüten ist, wird nicht klar geregelt, vielmehr wird auf eine nicht näher erläuterte Absprache zwischen Verlag und Journalisten verwiesen
II 2 c) - Im Falle einer werblichen Nutzung "kann" eine Absprache über eine Vergütung mit dem Journalisten stattfinden
II 3 - Drittvermarktung: Keine klare Regelung, ob Vergütung erfolgt, sondern "Kann-Regelung"
II 4 Satz 5 - Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.
II 8 c) - Ausfallhonorar von lediglich 50 Prozent
II 9 - Spesenregelung