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Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Am 15. Juni sind die lange angekündigten Änderungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes durch Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Über diese Änderungen hatten wir bereits in einem "Tipps für Freie" informiert, das unter www.djv.de/freie im Bereich "Infos" abrufbar ist.

Die Änderungen betreffen vor allem:
- die Übertragung der Prüfung der Künstlersozialabgabe an die Deutsche Rentenversicherung
- häufigere Prüfung der Voraussetzungen des Vorliegens der Versicherungsvoraussetzungen bei den Versicherten

Der Text ist abrufbar unter

http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s1034.pdf

Fahrtenbuch und Verschwiegenheit

Nicht der Fall eines Journalisten, aber eines Wirtschaftsprüfers, der Mandantenschutz praktizieren wollte: Rundfahrten sind im Fahrtenbuch mit Namen und Adressen anzugeben. Berufliche Reisen, die sich auf mehrere Tage ertecken, dürfen nicht mit einer einmaligen Angabe "Mandantenbetreuung" oder dergleichen ins Fahrtenbuch eingetragen werden (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17. Januar 2007, Aktenzeichen 8 K 74/06, der freie beruf 6/2007, Seite 28). Dieser Grundsatz gilt auch für Journalisten, die recherchieren.

Fotos und Prominente

"Es gibt für uns keinen Grund, das Verhalten zu ändern..." - "...niemals dürfen Richter in Redaktionen mitredigieren" - "...auch das Private ist in vielen Fällen politisch..." - "Jede Einschränkung der Pressefreiheit führt dazu, dass politische Macht nicht mehr ausreichend kontrolliert werden kann. Darum ist der Kampf gegen die aktuelle Rechtsprechung auch ein Kampf um die politische Freiheit in diesem Land" - Claus Strunz, Chefredakteur der "Bild am Sonntag", im Interview mit Michael Geffken in "print&more" 2/2007 zum Thema Urteile des Bundesgerichtshofs zum Schutz von Prominenten vor der Veröffentlichung von Fotos aus dem Privatbereich.

Robert Capa - Ausstellung

...findet vom 24.6. - 12.8. statt im Deutschen Zeitungsmuseum in Wadgassen statt (wo? ist? das? Im Saarland, zwischen Saarbrücken und Saarlouis: hier zur Karte). Versprochen wird ein "repräsentativer Überblick über sein fotografisches Werk". Eröffnet wird die Ausstellung am 23.6. um 19 Uhr.

Springer-Honorarbedingungen: Noch keine Verbesserungen

Der Axel Springer Verlag ist durch Einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin dazu verpflichtet worden, bestimmte Klauseln in seinen Verträgen bzw. Honorarbedingungen für freie Journalisten nicht mehr zu verwenden. Wie bereits berichtet, hat er in einem Schreiben vom 12. Juni die Konsequenzen des Beschlusses heruntergespielt und von "richterlichen Anregungen" gesprochen, die es zu berücksichtigen gelte.

Soweit das Schreiben darauf hinweist, dass die Urteilsbegründung abgewartet werde, ist festzustellen: Die Begründung wurde dem Verlag am 11. Juni zugestellt. Wenn der Verlag nach diesem Datum weiter die bisherigen Honorarbedingungen herausgibt, liegt ein Verstoß gegen die Einstweilige Verfügung vor, gegen den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich sind. Mitglieder, die nach dem 11. Juni die alten Honorarbedingungen erhalten, sollen diese daher der DJV-Geschäftsstelle zuschicken.

Das Schreiben vom 12. Juni selbst ist nicht geeignet, eine Rechtsverbindlichkeit der Honorarbedingungen des Verlags zu begründen. Denn in dem Schreiben werden Änderungen der Klauseln lediglich angekündigt. Damit bleibt vollkommen unklar, was denn nunmehr statt der für unzulässig erklärten Passagen gelten soll. Hierin liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot von vertraglichen Regelungen. Kurz: Das Schreiben vom 12. Juni taugt juristisch allenfalls für die Ablage "P".

Besser wäre es, wenn der Verlag mit dem DJV und den übrigen Verbänden eine Vereinbarung schließen würde, die den Vorrang der Verhandlungen mit den Verlegerverbänden über Gemeinsame Vergütungsregelungen festlegt. Statt dessen wird in dem Schreiben vom 12. Juni der Anschein erweckt, der DJV sei nunmehr mit den Honorarbedingungen in einer - noch unbekannten - geänderten Version einverstanden.

Ganz im Gegenteil: Der DJV prüft derzeit, ob er Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin einlegt. Denn während die unklare Honorierung und einige Details der Regelung des Axel Springer Verlags vom Gericht für unzulässig erklärt wurde, ist die umfangreiche Einräumung von Nutzungsrechten (inklusive Werberecht) vom Gericht nicht angegangen worden. Freilich nicht, weil das Gericht diese Regelungen per se anerkannt hätte, sondern weil es im Einstweiligen Verfügungsverfahren nicht von einer alten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen wollte. Da sich die Rechtslage mit dem In-Kraft-Treten des neuen Urhebervertragsrecht im Jahr 2002 deutlich geändert hat, sollte eine neue Rechtsprechung zum Thema möglich sein. Insofern wird die Berufung geprüft - keinesfalls besteht irgendein Konsens mit dem Axel Springer Verlag.

Springer gibt sich gelassen

Der Axel Springer Verlag ist durch die Einstweilige Verfügung des DJV und anderer Verbände gerichtlich dazu verpflichtet worden, bestimmte Klauseln in seinen Honorarbedingungen nicht mehr zu verwenden. Ein Verstoß gegen diese Anordnung kann durch gerichtliche Zwangsmittel geahndet werden. Der Verlag gibt sich allerdings in einem Schreiben vom 12. Juni, das er an freie Mitarbeiter verschickt, äußerlich gelassen. Die "gerichtlichen Anregungen" würden bei einer Überarbeitung der Honorarbedingungen Beachtung finden, heißt es dort. Die geänderten Regelungen könnten zwar noch nicht vorgelegt werden, si e würden allerdings für die laufenden Honorarverträge Anwendung finden. Am Ende des Schreibens wird der Eindruck erweckt, dass auch der DJV mit dem Ergebnis zufrieden sei, so dass die Honorarbedingungen nunmehr auf Zustimmung stoßen könnten.

Diese Verharmlosung des Sachstandes erscheint bemerkenswert. Das Gericht hat nichts "angeregt", sondern eine Änderung per Zwangsdrohung angeordnet. Der DJV prüft dagegen derzeit, ob er in den Punkten, mit denen er nicht vor Gericht durchgedrungen ist, das ordentliche Klageverfahren einleitet. Welche Änderungen der Verlag zudem vornehmen will, steht noch in den Sternen. Insofern erscheint das Schreiben vom 12. Juni als seltsam, eigentlich sogar als grotesk. Es gibt derzeit keinen Anlass, vollkommen unklare und überdies aus Sicht des DJV immer noch unangemessene Regelungen zu akzeptieren. Für Fotografen ist die Einräumung des Werberechts ohne Model Release ein Schadensfall, für den vermutlich nicht einmal eine Versicherung aufkommen würde. Darüber hinaus sind viele Freie darauf angewiesen, ihre Nutzungsrechte begrenzt einzuräumen. Das Verfügungsurteil hat diese Begrenzung nicht durchgesetzt, sondern nur die fehlende Einzelhonorierung in Frage gestellt. Insofern gibt es eine Menge Gründe, die Honorarbedingungen selbst bei einer Änderung im Sinne des Gerichts noch nicht zu akzeptieren und weiter dagegen gerichtlich vorzugehen.

Neu: Malaria-Informationssystem

Vor Auslandseinsätzen lohnt sich ein Blick in das neue Malaria-Informationssystem der Medizinischen Fakultät der Universität Bonn. Eine Malaria-Vorsorge kann auch nur bei einem sehr kurzen Aufenthalt in Malariagebieten geboten sein: So infizierte sich Mitte der 90er Jahre ein Bundesminister nach einem einzigen Tag in einer Malariaregion. Die Startseite des Angebots bietet den Zugriff auf verschiedene Services der Universität, der direkte Link zum Angebot findet sich hier.

AGB Springer teilweise rechtswidrig

Das Landgericht Berlin hat Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Axel Springer Verlags für ungültig erklärt. Hierzu die Pressemitteilung des DJV. Das Verfahren war von DJV, verdi und Freelens gemeinsam durchgeführt worden.

Da die Einstweilige Verfügung nur mündlich verkündet wurde, liegen Erläuterungen bzw. Begründungen zu den einzelnen Erwägungen des Gerichts noch nicht vor. Es ist allerdings davon auszugehen, dass hier der Argumentation der antragstellenden Verbände gefolgt wurde, die in diesem Verfahren von Professor Dr. Christian Donle vertreten wurden.

Im Ergebnis muss der Verlag damit einen größeren Teil der Mehrfachverwertung gesondert nach klaren Maßstäben vergüten. Bei Nichtnennung des Urhebers und bei Nichtverwendung von Auftragsarbeiten bleibt es bei 100 Prozent des vereinbarten Auftragswerts. Die werbliche Nutzung von Beiträgen wird im Regelfall nur nach vorheriger Vereinbarung möglich sein. Das vorgesehene Ausfallhonorar von lediglich 50 Prozent bei Zeitschriften ist unzulässig.

Sobald die Begründung vorliegt, werden die genauen Auswirkungen der Entscheidung erläutert werden können. Warum die Verbände nicht in allen Punkten durchgedrungen sind, wird nur aus der Beschlussbegründung hervorgehen. Diese liegt aber noch nicht vor.

Es wird damit gerechnet, dass der Verlag gegen die Entscheidung in die Berufung geht. Allerdings werden die laufenden Verhandlungen über angemessene Vergütungsregelungen durch den Gerichtsbeschluss deutlich an Gewicht gewinnen. Denn durch eine Lösung am Verhandlungstisch könnte ein jahrelanger Rechtsstreit vermieden werden. Bisher hatte die Verlagsgeschäftsführung des Axel Springer Verlags ihre Geschäftsbedingungen ohne Rücksicht auf den Verhandlungsstand bei den Urheberrechtsverhandlungen umsetzen wollen.

Einen besonderen Meilenstein stellt der Beschluss aber schon dadurch dar, dass erstmals auf Antrag von Urheberverbänden hin Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Verlags für ungültig erklärt wurden, die dieser gegenüber freien Journalisten verwendete. Hier mussten nicht einzelne Personen stellvertretend für andere vor Gericht ziehen (und ihre Auftragsbeziehungen damit besonders gefährden), sondern die Verbände konnten ihrer Schutzfunktion für die Mitglieder dadurch nachkommen, dass sie aus eigenem Recht, in ihrer Eigenschaft als Verbände, einen Antrag auf einstweilige Verfügung erheben und Rechtspositionen durchsetzen konnten.

Selbstverständlich ist der Beschluss nur als Etappensieg zu werten. Obere Gerichte können natürlich alles wieder ändern. Es besteht allerdings durchaus Anlass zu der Erwartung, dass hier tatsächlich dauerhaft ein Tor für die Freien geöffnet ist, was den Weg zu etwas angemesseneren Honorarbedingungen angeht.

Konkret wurden für ungültig erklärt:

In den AGB Zeitungen:

II 2 b) - ob bei sonstiger Nutzung gesondert zu vergüten ist, wird nicht klar geregelt, vielmehr wird auf eine nicht näher erläuterte Absprache zwischen Verlag und Journalisten verwiesen

II 2 d) - Im Falle einer werblichen Nutzung "kann" eine Absprache über eine Vergütung mit dem Journalisten stattfinden

II 4 - Drittvermarktung: Keine klare Regelung, ob Vergütung erfolgt, sondern "Kann-Regelung"

II 5 Satz 5 - Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.

In den AGB Zeitschriften:

II 2 b) - ob bei sonstiger Nutzung gesondert zu vergüten ist, wird nicht klar geregelt, vielmehr wird auf eine nicht näher erläuterte Absprache zwischen Verlag und Journalisten verwiesen

II 2 c) - Im Falle einer werblichen Nutzung "kann" eine Absprache über eine Vergütung mit dem Journalisten stattfinden

II 3 - Drittvermarktung: Keine klare Regelung, ob Vergütung erfolgt, sondern "Kann-Regelung"

II 4 Satz 5 - Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.

II 8 c) - Ausfallhonorar von lediglich 50 Prozent

II 9 - Spesenregelung

Direktvermarktung für Fotografen global - compasspix.com

Mit dem neuen Online-Portal compasspix.com wird die internationale Direktvermarktung für selbständige Bildjournalisten und Agenturen deutlich einfacher. Das Portal, das in erster Linie auf den US-amerikanischen Markt zielt, bietet Redaktionen Bildmaterial von deutschen Agenturen, aber auch beispielsweise Material aus dem DJV-Bildportal an. Das DJV-Bildportal ermöglicht Fotografen die Direktvermarktung ihrer Bilder und wird dadurch jetzt auch im USA-amerikanischen Markt präsent.

Das Portal www.compasspix.com setzt die Software Communication Server aus dem Hause confessMEDiA ein - für die Bildsuche wird die Bildverwaltung Imagia 2 empfohlen. Dieselbe Technik wird auch im DJV-Bildportal eingesetzt. Geschäftsführer von compasspix ist ein Veteran des Bildagenturgeschäfts in den USA: Paul Melcher. Er wird sich dafür einsetzen müssen, das Direktvermarktungsportal gegenüber etablierten Wettbewerbern wie Getty und Corbis zu etablieren.

Damit setzt sich der Trend fort, Datenbanken aus den unterschiedlichsten Systemen mit einer Middleware unter einer Oberfläche zu bündeln, ohne dass in die Heimat-Installation der Datenbanktechnik in irgendeiner Weise eingegriffen werden muss. Die Heimat-Datenbank bleibt damit für sonstige Kunden weiterhin auch direkt erreichbar, ohne dass hierfür die Infrastruktur der Middleware Communication Server genutzt werden muss. Das unterscheidet sie von anderen Wettbewerbern, die darauf zu zielen scheinen, gleich den gesamten Datenverkehr einer angeschlossenen Datenbank mit dem Argument "Sicherheit" bzw. "Performance" oder ähnlichem unter ihre kryptischen Fittiche zu nehmen - und damit möglicherweise auch am Traffic zu verdienen, der schon vorher da war.

Mehr zum Thema compasspix und confessMEDiA findet sich auf den Seiten von Andreas Götze, , auf der Seite stockasylum.com , in photoarchivesnews.com , im Blogzine der US-Agentur Black Star Rising , Info-Portal Stockphotographer.info sowie dem Bildfachzine abouttheimage .

Freie versus Springer - Entscheidung jetzt am 5. Juni

In dem Verfahren über den Antrag auf Einstweilige Verfügung gegen die neuen Honorarbedingungen der Axel Springer AG hat das Landgericht Berlin einen neuen Verkündungstermin mitgeteilt. Die Entscheidung soll nun am 5. Juni 2007 um 12 Uhr verkündet werden.

6. - 10. Juni CEPIC-Kongress in Florenz

Kongress mit Teilnehmerrekord: Mit derzeit schon gemeldeteten 854 Teilnehmern und 454 Unternehmen startet in Kürze der Kongress der CEPIC, http://www.cepic.org/english/congress/general_info.php . Getagt wird in Florenz, auf der Tagesordnung stehen Workshops und Vorträge rund um den internationalen Bildermarkt und das Urheberrecht. Am 7. Juni findet dort auch der Internationale Kongress zum Thema Metadaten statt, http://www.cepic.org/english/congress/iptc_ifra/iptc_ifra_meeting.php .