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DJV-Gesamtvorstand: Springer darf Freie nicht entrechten

30. Jan. 2007 - Gegen die deutlich verschlechterten Honorarbedingungen der Axel Springer AG hat der Gesamtvorstand des Deutschen Journalisten-Verbands (DJV) am heutigen Dienstag in Homburg protestiert. In einer Resolution kritisierten die Mitglieder des Gremiums die neuen Regelungen für freie Mitarbeiter, die das Unternehmen seit rund zwei Wochen verschickt. Nach diesen neuen Honorarbedingungen muss Axel Springer bei einer mehrfachen Nutzung von Fotos oder Texten keine zusätzliche Vergütung an die Freien zahlen, bei Abdrucken die Namen der Urheber nicht nennen und die Honorare erst sechs Wochen nach Veröffentlichung des Beitrags zahlen.

Einmal mehr müssten sich die Freien der wirtschaftlichen Macht eines Unternehmens beugen, einmal mehr werde die Abhängigkeit der Freien von einem Auftraggeber ausgenutzt, so die Kritik des DJV-Gesamtvorstands. Die angemessene Vergütung die den Urhebern gesetzlich zusteht, gewährleisteten die neuen Regelungen nicht. Wörtlich heißt es in der Resolution: "Die Axel Springer AG hat ihre Honorarbedingungen auf Kosten der Freien runderneuert. Die freien Journalisten aber brauchen bessere und nicht schlechtere Arbeitsbedingungen, höhere statt niedrigere Honorare, mehr statt weniger Rechte." Ein wirtschaftlich erfolgreiches Unternehmen wie die Axel Springer AG müsse sich der Verantwortung für seine freien Mitarbeiter stellen und für angemessene Arbeitsbedingungen sorgen. Deshalb fordere der DJV den Verlag auf, seine Honorarbedingungen umgehend zu ändern und die angemessene Vergütung seiner freien Journalisten umfassend zu sichern.

Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:
Hendrik Zörner
Bei Rückfragen: Tel. 030/72 62 79 20, Fax 030/726 27 92 13


Homburg, 30. Januar 2007

Resolution des DJV-Gesamtvorstands zu den
neuen Honorarbedingungen der Axel Springer AG im Wortlaut:

Die Axel Springer AG hat neue Honorarbedingungen verfasst, Bedingungen, die die freien Journalisten des Verlags deutlich schlechter stellen als bisher. Wir protestieren gegen diese erneute Benachteiligung unserer freien Kolleginnen und Kollegen. Einmal mehr sollen sie nach Willen eines Verlags zurückstecken, Honorare einbüßen, Rechte verlieren. Einmal mehr sollen sie sich der wirtschaftlichen Macht eines Unternehmens beugen, einmal mehr wird die Abhängigkeit der Freien von einem großen Auftraggeber ausgenutzt.
Die "angemessene Vergütung", die Urhebern gesetzlich zusteht, gewährleisten die neuen Honorarbedingungen der Axel Springer AG nicht.

So sehen sie vor, dass

- die Mehrfachnutzung von Texten und Fotos ohne zusätzliche Vergütung erfolgen kann, dies gilt auch, wenn Texte und Bilder für Werbe- und Marketingzwecke genutzt werden.
- die Axel Springer AG sich Rechte einräumen lässt, die sie nicht braucht, die den freien Journalisten aber bei einer Mehrfachverwertung fehlen. Der Verlag lässt sich zudem Rechte einräumen, die die Freien bereits an die Verwertungsgesellschaften abgetreten haben.
- die Zeitschriften des Axel Springer-Verlags das ausschließliche Recht an den Beiträgen der Freien erhalten. Die freien Kolleginnen und Kollegen werden zum Lizenznehmer ihrer eigenen Werke.
- der Vertrieb an und durch Dritte ohne zusätzliche Vergütung erfolgen kann.
den Freien bei Abdruck ihrer Fotos und Texte kein Recht auf die Urhebernennung zusteht.
- Honorare erst sechs Wochen nach Eingang der Rechnung/nach Veröffentlichung des Textes oder Fotos gezahlt werden müssen.

Axel Springer hat seine Honorarbedingungen auf Kosten der Freien runderneuert. Die freien Journalisten aber brauchen bessere und nicht schlechtere Arbeitsbedingungen, höhere statt niedrigere Honorare, mehr statt weniger Rechte. Ein erfolgreiches Unternehmen wie Axel Springer, das ständig neue Rekordgewinne einfährt, muss sich seiner sozialen Verantwortung gerade auch für seine freien, mit hohen sozialen Risiken arbeitenden Mitarbeiter stellen. Es muss Verantwortung zeigen und für angemessene Arbeitsbedingungen sorgen. Deshalb fordern wir, dass die Axel Springer AG ihre Honorarbedingungen umgehend ändert und die Rechte und die angemessene Vergütung ihrer freien Journalisten umfassend sichert. Der DJV wird mit vielfältigen Mitteln gegen die Knebelbedingungen der freien Journalistinnen und Journalisten vorgehen.

DJV-Gesamtvorstand

BVPA Pressemeldung - BVPA widerspricht Honorarregelungen der Axel Springer AG

PRESSEMELDUNG des BVPA


BVPA widerspricht Honorarregelungen der Axel Springer AG


Seit letzter Woche verschicken die Axel Springer AG bzw. verbundene Firmen und Tochter-Unternehmen als Grundlage einer zukünftigen Zusammenarbeit zwischen den Verlagen und freien Journalistinnen und Journalisten, Allgemeine - Geschäfts - Bedingungen, die in ihrem Versuch der Aneignung von Autorenrechten einmalig sind.

Der Bundesverband der Pressebild-Agenturen und Bildarchive (BVPA) dessen Mitgliedsagenturen in Deutschland ca. 7.000 Fotografen vertreten, kann einen solchen Versuch der Enteignung von Autoren nicht hinnehmen.

Dieser Buy-out soll nach dem Wunsch des Verlagshauses - möglichst zu einem pauschalen einmaligen Honorar erfolgen, so dass insbesondere Fotojournalisten eine weitere Vermarktung ihres Bildmaterials sowohl in eigener Regie als auch über Bildagenturen nahezu unmöglich wird.

Damit wird das seit 2002 gültige Urhebervertragsrecht, das die Urheber angemessen am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke beteiligen und einem Ungleichgewicht der Vertragsparteien entgegen wirken soll, ad absurdum geführt.

Der BVPA, erwartet vom Vorstandsvorsitzenden der Axel Springer AG, Dr. Döpfner, eine Korrektur der im groben Missverhälnis stehenden vorformulierten Nutzungsbedingungen, und erklärt, dass die durch einseitige Verwerterinteressen entstehende Störung des Vertragsverhältnisses zwischen Fotojournalisten und Bildagenturen nicht akzeptiert werden wird.

Der BVPA hat in diesem Zusammenhang auch die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries mit diesem Beispiel darauf aufmerksam gemacht, dass durch solche oktroyierten Honorarbedingungen das seit 2002 in Kraft befindliche Urhebervertragsrecht weitgehend ins Leere läuft, das gerade der unterschiedlichen Marktmacht zwischen Verwertern und Urhebern Rechnung tragen wollte.

Die Vorgehensweise von Springer/Ullstein konterkariert die gesetzlich gegebene Möglichkeit der Verhandlung von Verwerten und Urhebern über angemessene gemeinsame Vergütungsregeln.

Die Justizministerin wurde deshalb vom BVPA aufgefordert, die Überprüfung der Entwicklung des Urhebervertragsrechtes durch das BMJ, wie es bei der Gesetzgebung propagiert wurde, dringend anzugehen und darzulegen, welche Maßnahmen das BMJ plant, damit das Urheberrecht nicht endgültig zu einem Verwerterrecht mutiert.

Im Sinne eines freien Marktes und einer freien Entscheidung der Urheber hält der Bundesverband der Pressebild-Agenturen und Bildarchive (BVPA) die Vorgehensweise von Springer/Ullstein für ein unzulässiges Diktat. Der BVPA sieht in dem Vorgehen des Verlagshauses eine einseitige Begünstigung der Verwertungsbedingungen und solidarisiert sich mit den Jornalistenorganisationen DJV, DJU/verdi und FreeLens.


BERLIN, 26.1.2007

Bernd Weise
Geschäftsführer
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Bundesverband der Pressebild-Agenturen und Bildarchive e.V. BVPA
Lietzenburger Str. 91, 10719 Berlin, Tel. 030/3249917, Fax /3247001


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http://www.bvpa.org

Geschäftsbedingungen Springer: Musterschreiben

Ein Musterschreiben, mit dem den neuen Geschäftsbedingungen des Springer-Verlags widersprochen werden kann, findet sich unter www.djv.de/freie

AGB bei Springer

Die seit dem 1. Januar 2007 von der Axel Springer AG verschickten Honorarregelungen für Zeitungen (Text/Bild) sehen explizit eine Mehrfachnutzung der Beiträge vor, ungeachtet der Verwertungszwecke ("auch werbliche und gewerbliche Nutzung etc."). Die Frage der angemessenen Honorierung für diese Nutzungen wird lediglich so geregelt, dass sich diese Frage "nach Absprache" regelt.

Die Honorarregelungen für Zeitschriften sehen sogar den Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrecht an den Beiträgen vor. Ob Erlkönig oder weißes Reh - einmal an Springer ausgeliefert, ist der Beitrag nicht mehr anderweitig abzusetzen, würden diese Regelungen anerkannt.

Die Frage einer werblichen Nutzung "kann" auch gesondert abgesprochen werden. Umkehrschluss: Es "kann", muss aber nicht. Für Freie, die beispielsweise Privatpersonen ohne Model-Release fotografieren (Beispiel: Passanten), kann die Einräumung von Werberechten zu erheblichen juristischen Komplikationen führen. Im Grunde muss man damit jedem Pressefotografen schon allein aus diesem Grund den Widerspruch gegen die Regelung empfehlen.

Dem Verlag verbleiben auch bei einem Erstdruckrecht anschließend "jedenfalls" die einfachen Nutzungsrechte. Sofern Beiträge an Dritte verkauft werden, "kann" vereinbart werden, dass der freie Mitarbeiter am Netto-Erlös beteiligt wird.

An den eingelieferten Unterlagen erwirbt der Verlag das Eigentum: Dia-Sammlung, scheide wohl, heißt es damit zumindest für die Kollegen, die (noch) nicht digital anliefern.

Wenn mehrere Bilder aus einer Fotoproduktion verwendet werden, wird das Honorar nach den Maßstäben einer "jeweils gültigen Abschlagstaffel" vermindert, die immerhin nicht einmal wirklich geheim bleiben muss, weil sie "auf Verlangen bekannt gegeben wird." Bei dieser Gelegenheit sei hiermit mitgeteilt, dass der DJV die Bekanntgabe dieser Abschlagstaffel verlangt, zu den im Impressum angegebenen Händen.

Die Regelung zur Mehrfachnutzung noch einmal: "Eine Mehrfachnutzung der Beiträge ... ist zulässig, ebenso eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung."

Die Axel-Springer AG dürfte zu den wenigen Auftraggebern gehören, die offenherzig in ihren AGB mitteilen, dass sie für bestimmte angelieferte Bilder überhaupt kein Honorar zahlen wollen: "Für Fahndungsfotos und Phantomzeichnungen wird (werden?) weder Honorar noch Beschaffungshonorar gezahlt." Warum sollte denn jetzt noch irgendein verständiger Mitarbeiter noch den Service erbringen, abends oder nachts einmal bei der Polizei vorbeizuschauen? Vielleicht findet sich ja ein Leserreporter, der ein eigenes Fahndungsfoto produziert.

Gezahlt wird im Übrigen eher spät: Anstrichhonorare bis spätestens sechs Wochen nach Veröffentlichung. Wenn jemand eine Rechnung schreibt, wird diese erst sechs (!) Wochen nach Eingang der Rechnung fällig. In der Restwirtschaft jenseits von Springer ist dagegen die sofortige Fälligkeit ohne Abzug gang und gäbe. Wird der Beitrag nicht zum geplanten Termin veröffentlicht, hat der Journalist immerhin Anspruch auf ein Ausfallhonorar. Das muss man allerdings, sofern es nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der geplanten Veröffentlichung angewiesen wurde, innerhalb von weiteren (!) vier Wochen mit einer Ausfallrechnung einfordern. Was passiert, wenn man das nicht tut, wird nicht erläutert. Möglicherweise meint der Verlag, dann sei der Anspruch verwirkt, verfallen oder sonstwie erloschen.

Beispiel: Im Januar bestellt Redakteur R ein Bild für die Märzausgabe, den der freie Fotograf F am 20. Januar fotografiert. Während F eigentlich zu Recht ein Honorar mit Lieferung des Bildes am 21. Januar erwartet, kann er eine Zahlung von R laut AGB frühestens am 15. April erwarten. Setzt die Redaktion das Bild gar nicht ein, muss F aber bis zum 15. April überhaupt einmal warten, ob Geld kommt, und darf dann bis zum 15. Mai die Ausfallrechnung stellen.

Noch seltsamer soll es werden, wenn das Ereignis, das Gegenstand des Auftrags ist, nicht mehr stattfindet. Beispiel: Freier Fotograf F soll das Amtsjubiläum des afghanischen Präsidenten fotografieren, er reist dorthin (Flugkostenübernahme und zusätzlicher Pauschalbetrag 5.000 Euro). Nehmen wir an, der Präsident tritt überraschend zurück: Laut AGB hat der freie Journalist jetzt (wohl nur noch) seine "vergeblichen Sach- und Zeitaufwendungen" nachzuweisen. Warum eigentlich?

Wozu brauchen Verlage überhaupt noch Urheber? Ihre Namensnennung kostet ja ohnehin viel zu viel Druckerschwärze (und digitalen Speicherplatz): "Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus".

Nicht einmal mehr einen Belegversand pflegt man vorzunehmen, das Original sollen sich doch die Autoren kaufen: "Ein Veröffentlichungshinweis kann durch Versand von PDF geführt werden." (Warum die noch einfachere Regelung: "Wer unbedingt einmal sehen zu müssen glaubt, was wir eigentlich mit den Beiträgen machen, kann sie dienstags zwischen 14 und 15 Uhr beim Pförtner im Hinterhaus einsehen"?).

Die Honorarregelungen verstoßen damit gegen das Urhebergesetz, das eine angemessene Vergütung festlegt. Ebenso verstoßen sie gegen die branchenüblichen Honorierungsgrundsätze, wie sie insbesondere in den Übersichten des DJV und der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing niedergelegt sind. Sie verstoßen im Übrigen auch gegen die Honorierungsgrundsätze im Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Journalisten.

Der Vorgang ist mehr als erstaunlich, da der Axel Springer AG die Honorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing und der 12-a-Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Journalisten sehr wohl bekannt ist.

Freien Journalisten (auch freien Bildjournalisten) ist zu empfehlen, diesen Honorarregelungen zu widersprechen, da sie ansonsten unter Umständen von den Gerichten als anerkannt gelten könnten. Für die Einzelfallberatung stehen DJV-Mitgliedern die Ansprechpartner in den Landesverbänden und der DJV-Geschäftsstelle zur Verfügung.

Grenze für Rechnungen über Kleinbeträge ab 1. Januar 2007 bei 150 Euro

Die Grenze für Rechnungen über Kleinbeträge liegt ab dem 1. Januar 2007 bei 150 Euro (von bisher 100 Euro). BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2006, IV A 5 - S 7285 - 7/06.

Freiwillige ALV: Fristverkürzung verfassungswidrig

Freiwillige Arbeitslosenversicherung: Fristverkürzung verfassungswidrig

Die Fristverkürzung für die Meldung zur freiwilligen Versicherung in der Arbeitslosenversicherung ist verfassungswidrig. So lautet der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 10. Januar 2007. Das Gericht sieht hier einen Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Mehr findet sich in einer Pressemitteilung des Sozialgerichts Koblenz vom 10. Januar 2007,
http://tinyurl.com/y76byq

Es ist davon auszugehen, dass die Agentur für Arbeit dieses Urteil anfechten wird. Es ist daher nicht abzusehen, bis wann eine endgültige Gerichtsentscheidung vorliegt. Für die betroffenen Freien bedeutet die Entscheidung damit noch keine konkrete Verbesserung ihrer sozialen Absicherung. Die gesetzliche Regelung ist ohnehin nur bis zum Jahr 2010 befristet. Im Extremfall kann das dazu führen, dass das letztinstanzliche Gericht die Versicherungsberechtigung feststellt, daher auch Beiträge für die Vorjahre nachfordert - und ein Anspruch auf Leistungen nicht mehr oder nur für kurze Zeit besteht.

Markenrecht - Recherche

Ob eine Geschäftsbezeichnung (beispielsweise des Journalistenbüros oder der eigenen Website) Markenrechte anderer verletzt, kann online beim Deutschen Patent- und Markenamt recherchiert werden, kostenfrei: https://dpinfo.dpma.de/protect/mar.html

Mit Online-Medien experimentieren

Hier kann die Flut von Online-Redaktionssystemen (Blog-Software, Wikis
etc.) einmal vor der Installation ausprobiert werden:
http://opensourcecms.com/

Elterngeld & Computergebühr: Aktualisierte Infos

Aktualisierte Infos zum Elterngeld und zur Computergebühr finden sich unter www.djv.de/freie

Keine Bilder von Siemens-Hauptversammlung

Keine Bilder auf der Hauptversammlung, gilt auch dieses Jahr bei der Siemens AG.
Lediglich in einem Presseraum soll für frühzeitig Anwesende möglicherweise Gelegenheit für ein Foto von Mitgliedern des Vorstandes gegeben werden.