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Computerdrucker nicht abgabepflichtig

Ein herber Schlag für die Urheber und ihre Verwertungsgesellschaften: Computerdrucker sind nach geltendem Recht nicht der Abgabepflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften unterworfen. Denn die Drucker seien "nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt oder geeignet", wie es § 54a Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) für eine Abgabepflicht voraussetze. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05 - entschieden. Zur Frage, ob § 54a UrhG entsprechend angewendet werden könne, heißt es in der Pressemitteilung weiter: "Einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung stehe entgegen, dass der Urheber digitaler Texte oder Bilder anders als der Autor von Druckwerken häufig mit deren Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch einverstanden sei."


Ein Drucker ist kein Drucker und wer etwas ins Internet stellt, will mit seinen Urheberrechten ganz kostenlos die gesamten privaten Wohnzimmer dieser Welt füllen. Dieses Urteil benötigt eigentlich keinen Kommentar. Es zeigt vor allem eins: Am Geschäft mit geistigen Inhalt soll in erster Linie die Geräteindustrie verdienen. Der Urheber, der das ganze mit Sinn füllt, darf sich vertrauensvoll beim Sozialamt hintan stellen.